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Anerkennungshistorie und Begriff der Nostrifizierung
Anerkennung von Dr.-Graden am Beispiel Baden-Würrtemberg
Eintragung des Dr.-Grades in Ausweispapiere
Anschriften der Kultusminiserien in der BRD
 
Anerkennungshistorie und Begriff der Nostrifizierung
 

Anerkennungshistorie
Am 7. Juni 1939 wurde das "Gesetz über die Führung akademischer Grade" erlassen. Dieses gilt als Bundesrecht nicht mehr, trotzdem beinhalten die Ausführungen dieser Vorschrift für die Länder immer noch eine rechtliche Basis. Das Gesetz von 1939 bildet in einer modifizierten Form weiter eine signifikante Rechtsgrundlage.

Deutsche Doktorgrade unterliegen nicht der Führungskontrolle, sondern können direkt und ohne Einschränkungen geführt werden. Bei ausländischen Doktorgraden greift das Gesetz von 1939 in seinen Grundzügen.

Eine Person, die illegal einen Titel führt, muss sich nach § 132 a StGB verantworten.

Anmerkung: Es ist demnach darauf zu achten, in welchem Land ein Doktorgrad erzielt wird. Doktorgrade aus EU-Ländern können meist ohne Genehmigungsverfahren direkt in der Abkürzung Dr. geführt werden.

Begriff der Nostrifizierung
Unter der Prämisse einer gewünschten inländischen Titelführung muss In der BRD ein ausländischer akademischer Grad, der auf der Visitenkarte erscheinen soll, von dem zuständigen Kultus- oder Wissenschaftsministeriums, in dem der Inhaber des Grades/Titels seinen Hauptwohnsitz hat, zur Führung genehmigt werden. Diese Anerkennung nennt man Nostrifikation. Ein entsprechendes Gesetz gibt es weltweit nur in der BRD. Das einzelne Kultusministerium entscheidet individuell, ob es die Führung eines Grades/Titels einer bestimmten Universität für einen Antragsteller genehmigt.

Ausnahme: In den Bundesländern Hamburg und Baden-Württemberg ist die Führungsgenehmigung akademischer Grade und Ehrengrade seit Mitte 2001 bereits abgeschafft. Andere Länder werden folgen, denn bis spätestens 2005 gibt es in Deutschland keine Nostrifikation mehr (siehe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 ). Zu beachten ist allerdings die Form der Titelführing.

Anerkennung von Dr.-Graden am Beispiel Baden-Würrtemberg
Beispielhaft haben wir Baden-Württemberg ausgewählt. Zwischen den einzelnen Kultusministerien bestehen allerdings durchaus Unterschiede.

Bei der Beschreibung des Anerkennungsverfahrens ist auf mögliche Änderungen im Zeitablauf hinzuweisen, die nicht immer sofort in diese Internetpräsentation einfließen. Bestimmte Anpassungen der Kultusministerien finden des öfteren keine sofortige Publizierung. Dies erschwert eine Garantie der Aktualität. Generell können wir empfehlen, sich direkt mit dem für Sie zuständigen Kultusministerium in Verbindung zu setzen.

Rechtliche Grundlagen für Baden-Württemberg
Grundsätze für die Regelung und Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen:
1 Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.
2 Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stellen verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.
3 Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
4 Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Ziffer 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor.

Anmerkung:
Dabei sind insbesondere die Grade aus EU-Ländern gemeint, auf deren Führung noch explizit eingegangen wird.
5 Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu ausdrücklich nachzuweisen.

Quelle: Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen / Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000

Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 "Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" verständigten sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den Ziffer 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen:
 
1 Hochschulgrade der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstitutes Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
2 Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziffer 1 beschriebenen Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.4.2002 wahlweise die Abkürzung Dr. ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
3 Inhaber von folgenden Doktorgraden:
  3.1 Australien: "Doctor of....." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
  3.2 Israel: "Doctor of....." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
  3.3 Kanada: "Doctor of Philosophie" - Abk.: "Ph.D."
  3.4 Russland: kandidat biologiceskich nauk
    kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat nauk (architektura)
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk
  3.5 Vereinigte Staaten von Amerika: "Doctor of Philosophy" - Abk.: "Ph.D." von
Universitäten der sog. Carnegie-Liste

können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
  Quelle: Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der "Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" vom 14.04.2000 ( Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001)
Eintragung des Dr.-Grades in Ausweispapiere
  In der Bevölkerung besteht die weitverbreitete Ansicht einer Eintragungspflicht von Dr.-Graden in den Personalausweis/Reisepass durch die jeweils zuständige Behörde auf Wunsch des Titelträgers. Diesem ist allerdings zu widersprechen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht und des Bundesgerichtshofs (Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 24.10.1957 und 11.4.1969; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.1962) besteht kein Rechtsanspruch auf eine derartige Namensergänzung in den Ausweispapieren.

Entgegen der Gesetzesgrundlage ist es In der BRD dennoch in aller Regel möglich, bei dem Einwohnermeldeamt, gegen Vorlage einer Promotionsurkunde, eine Eintragung in den Personalausweis und/oder Reisepass zu erwirken.

Die Behörde kann sich allerdings aufgrund der geltenden Rechtssprechung weigern, eine Ausweisvermerkung vorzunehmen. Der Dr.-Titel ist zur Identifikation der Person nicht erforderlich. Zudem beinhaltet der Geburtsname nicht den Zusatz "Dr.".

Gegenwärtig wird das Thema der Eintragung eines Dr.-Grades generell diskutiert. Es besteht eine Tendenz, in Zukunft vollständig auf Eintragungen zu verzichten. Nachdem früher auch Diplomgrade einen Einzug in Ausweispapiere fanden, reduzierte sich dies in den letzten Jahren auf Dr.-Grade. Die erwartete Neuregelung wäre ein weiterer Schritt, auf akademische Würden in persönlichen Identifikationspapieren zu verzichten.
Anschriften der Kultusminiserien in der BRD
  Nachfolgend sind alle Kultusministerien der BRD aufgeführt. Für den Leser wird somit das Erkennen der zuständigen Behörde erleichtert. Für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist das Kultusministerium Nordrhein-Westfalen in einer Ausnahmefunktion zuständig.

Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel

Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg
Königsstrasse 46
70173 Stuttgart

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorplatz 2
80333 München

Senator für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin
Bredtschneiderstrasse 5 - 8
14057 Berlin

Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst der freien Hansestadt Bremen
Rembertiring 8 - 12
28195 Bremen

Behörde für Wissenschaft und Forschung der freien und Hansestadt Hamburg
Hamburger Strasse 37
22083 Hamburg

Hessischer Minister für Wissenschaft und Kunst
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden

Niedersächsischer Minister für Wissenschaft und Kunst
Prinzenstrasse 14
30159 Hannover

Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Strasse 49
40221 Düsseldorf

Kultusminister des Landes Rheinland-Pfalz
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz

Minister für Kultus, Bildung und Sport
Saaruferstrasse 32
66125 Saarbrücken

Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultus des Landes Brandenburg
Friedrich Ebert Strasse 4 - 7
14467 Potsdam

Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Werderstrasse 124
19555 Schwerin

Staatsminister für Kultus des Landes Sachsen
Archivstrasse 1
01097 Dresden

Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Breiter Weg 31
39104 Magdeburg

Kultusminister des Landes Thüringen
Schützenplatz 1
5071 Erfurt
 
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